Zur Sache! Jugendschutz in der närrischen Jahreszeit
#Regionalverband. Wenn die Narren in der 5. Jahreszeit wieder regieren, werden bei der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Jugendliche mitunter die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) „großzügig gehandhabt“ oder fälschlicherweise nur als Empfehlung betrachtet ….
Vor der kommenden „Faasend“ mit ihren Veranstaltungen weist das Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken darauf hin, dass auch im Fasching das Jugendschutzgesetz zu beachten ist.
Keine branntweinhaltigen Getränke für Jugendliche, andere alkoholische Getränke erst ab 16 Jahren!
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt in §9 Abgabe und Konsum von Alkohol:
So dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, weder an Kinder und Jugendliche abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
In diesem Zusammenhang gelten auch die sogenannten Alkopops als branntweinhaltige Getränke und dürfen somit nicht an Kinder und Jugendliche verkauft und abgegeben werden.
Rauchen unter 18 Jahren nicht gestattet!
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt in §10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren:
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Auch Faschingsumzüge sind in diesem Zusammenhang eine Veranstaltung in der Öffentlichkeit und werden von den Jugendschutzbestimmungen erfasst.
Bitte unterstützen Sie aktiv Jugendschutz und berücksichtigen Sie die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes auch im Fasching.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Jugendamt Regionalverband Saarbrücken
unter der Telefonnummer: 0681 / 506 5154
Oder auf der Internetpräsenz www.jugend.cx/dokumente.php