Die Geschichte der Stadt Völklingen
1422:
Ältestes Weistum (=schriftlich überliefertes Wissen über Rechtsverhältnisse zw. Grundherren und Untertanen, in unserem Falle also zw. den Grafen von Saarbrücken und den Bewohnern des Völklinger Hofes.) Hier war u.a. auch die Benutzung der Wehrdener Fähre geregelt.
Unserem besonderen Interesse begegnet natürlich die Darstellung der örtlichen Rechtsverhältnisse der Bewohner des Völklinger Hofes, wie sie uns im Weistum von 1422 geschildert werden. Im Bereiche des Völklinger Hofes und zwar in Völklingen selbst gab es neben den Hofstätten der meistens leibeigenen Bewohner auch eine ,,frie hoff Stadt“ (= freie Hofstatt), deren Inhaber verpflichtet war, Gefangene hier in sicherem Gewahrsam zu halten und sie am nächsten Tage dem Grafen in Saarbrücken vorzuführen; vermutlich hatte der herrschaftliche Meier, der höchste Beamte im Hofgebiet, diese Hofstatt inne, die in der Umgebung des alten Marktplatzes gelegen haben mag. Und wenn herrschaftlicher Besuch in Völklingen wohnte, dann wohl in dieser freien Hofstatt.
Es dürfte dies auch aus dem folgenden Passus des Jahrgedings von 1422 hervorgehen, der da heißt: „Und geburt myner frauwen der graffynne zu Folckelingen zu lygen, so sollent sie die frösche zweygen, das sie myn frauwe nit wecken!“ Die Völklinger Bauern hatten also die Verpflichtung, die Frösche zum Schweigen zu bringen, wenn die Gräfin in Völklingen wohnte.
Die Tatsache, daß man die Verpflichtung der Bauern, für die nächtliche Ruhe der Gräfin zu sorgen, wenn sie in Völklingen wohnte, sogar in das geschriebene örtliche Gesetz aufnahm, läßt den Schluß zu, daß die damalige Landesherrin, die geistig hochstehende Gräfin Elisabeth von Lothringen, öfters hier weilte, wie es uns auch von Burg Bucherbach im Köllertal bekannt ist. Fern vom höfischen Getriebe konnte sie hier in aller Stille ihrer literarischen Lieblingsbeschäftigung nachgehen. Hier wie in Bucherbach mag die Übersetzung von vier französischen Romanen ins Deutsche entstanden sein, die uns von dieser ersten weltlichen Schriftstellerin in Deutschland bekannt sind, die darum auch in der deutschen wie französischen Literaturgeschichte als die Bahnbrecherin der neuen deutschen Prosaromangestaltung gefeiert wird. Diese Saarbrücker Gräfin, eine Tochter des lothringischen Herzogs und Grafen von Vaudemont, fand im Jahre 1456 ihre letzte Ruhestätte in der Stiftskirche in St. Arnual.
1424-72:
Graf Johann von Saarbrücken genehmigt 15 Orten seiner Herrschaft die Gründung einer Zunft für Schneider und Kürschner. Unter diesen Orten sind auch Folkelingen und Werden.
1443:
Peter von der Ecke verpfändet an Niklas von Folkelingen, Schultheiß in Saarbrücken, und Katharina, dessen Hausfrau, eineinhalb Gulden jährlicher Rente auf dem Hofe zu Folklingen. (XLII. S.21)
1447:
Nach H.P.Buchleimar, Heimatbilder III S. 34 existiert aus diesem Jahr ein Völklinger Jahrgeding, in dem auch von einer Völklinger Mühle am Köllerbach die Rede ist.
1450:
Zur Unterscheidung von Gau-Völklingen (Folkling, Moselle) heißt Völklingen „Folklingen uf der Saar“ (XLII. S.21)
1451:
Adam von der Ecke verpfändet dem Brudermeister der Frühmesse zu Saarbrücken für 200 Gulden einen dritten Teil am großen und kleinen Zehnten im Hofe zu Folklingen uf der Sar gelegen. (XLII. S.21)
1454:
Niklas von Völklingen kauft den Biesenhansenhof bei Saarbrücken.
1463:
Niklas von Folklingen, Schultheiß zu Saarbrücken. 1467 wird er als verstorben erwähnt. (LII. S.16)
1466:
Aus dem Hochgerichtsbereich des Völklinger Hofes werden herausgenommen die Abtei Wadgassen, Werbeln, Hostenbach, Schaffhausen und Spurk. Sie werden einem eigenen Wadgasser Hochgericht in Spurk unterstellt. st. Nikolaus und Differten verbleiben bei Völklingen. (XLII. S.18)
1471:
In einer Fehde zw. dem Saarbrücker Grafen Johann IV. und Herzog Ludwig von Zweibrücken wurde das Dorf Völklingen niedergebrannt.
1475:
Bischof Georg von Metz belehnt Graf Johann Ludwig von Saarbrücken unter anderem auch mit der Kirchengabe von Folklingen. (XLII. s. 42)
1482:
Johann von der Ecke und Eva von Rittenhofen, Eheleute, verkaufen an Hans Biesen, Bürger zu Saarbrücken, ihre Erbschaft und Güter in Dorf, Bann und Gericht zu Folklingen uf der Sar für 60 rheinische Gulden (Das Geschlecht von der Ecke ist dann aus hiesiger Gegend verschwunden). (LII. S.15)