Rauchwarnmelder sind im neuen Jahr Pflicht
#Völklingen. Bis zum 31. Dezember müssen gemäß § 46 Abs. 4 der Landesbauordnung in jeder vorhandenen Wohnung Rauchwarnmelder installiert werden. Dies gilt für alle Schlafräume, Kinderzimmer und die Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. Die Untere Bauaufsicht (UBA) der Stadt Völklingen macht darauf aufmerksam, dass jeweils die Eigentümerinnen und Eigentümer der Wohnungen verantwortlich für die Ausstattung der Wohnungen mit den notwendigen Rauchwarnmeldern sind. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft kann von den Mietern oder von der Eigentümerin, dem Eigentümer übernommen werden.
Dank der guten Zusammenarbeit der Freiwilligen Feuerwehr Völklingen und der UBA ist im Bereich von öffentlichen Gebäuden sichergestellt, dass eine Brandfrüherkennung jederzeit gewährleistet wird.
Die UBA empfiehlt, sich bei Fragen nach Funktionsweise und optimaler Positionierung der Rauchwarnmelder vertrauensvoll an die Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz (VBG) der Freiwilligen Feuerwehr Völklingen zu wenden.
Ansprechpartner sind bei der UBA:
Anton Fery – 06898/132577 | Anton.Fery@voelklingen.de
Ralf Müller – 06898/13 2576 | Ralf.Mueller@voelklingen.de
Und bei der Freiwilligen Feuerwehr Völklingen:
Axel Huppert – Leiter der Abt. VBG oder Thorsten Schwarz – stv. Leiter der Abt. VBG
06898/132333 | vbg@feuerwehr-vk.de
Die Rauchmelderpflicht im Saarland gibt es seit 2004. Demnach müssen in allen Neubauten und Umbauten Rauchmelder installiert werden. Für Bestandsbauten dagegen gab es bislang keine Rauchmelderpflicht, das ändert sich zum 01. Januar 2017.
Wo muss ein Warnmelder hin? Wer muss die Melder einbauen?
In § 46 Absatz 4 Landesbauordnung Saarland (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Red/PM Stadt VKL