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Online-Verfahren ermöglicht effiziente Antragstellung und schnellstmögliche Bearbeitung : Völklingen im Wandel
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Online-Verfahren ermöglicht effiziente Antragstellung und schnellstmögliche Bearbeitung

#Saarland. „Wer unter Quarantäne oder Tätigkeitsverbot gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall.



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Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos. Dies ist ein großer Vorteil zum vorherigem, nicht mehr gültigen, Antragsverfahren in Papierform,“ erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann.

Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen behördlich angeordneter Quarantäne/Tätigkeitsverbot können bereits seit dem 1. Juli 2020 im Saarland online beantragt werden. Die Anträge werden digital an die zuständige Behörde, im Saarland das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, übermittelt. Neben dem Onlineantrag wird den Behörden eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.

Seit dem 30. März 2020 können auch Personen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, einen Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz stellen. Auch Personen, deren Kinder aufgrund einer Absonderung, nicht die Kita besuchen können, sind antragsberechtigt. Diese Anträge sind ebenfalls online einzureichen.

„Im Zuge der steigenden Corona-Infektionen und dem damit einhergehenden enormen Antragsaufkommen bietet das Online-Verfahren beste Voraussetzungen für eine effiziente Antragstellung und schnellstmögliche Bearbeitung,“ so Bachmann abschließend.

Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung. PM Land

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