Moderate Lockerungen und Änderungen im Saarland
#Saarland: In der letzten Woche hat sich das Infektionsgeschehen merklich verlangsamt. Daher können nun vorsichtig einzelne Beschränkungen teilweise wieder aufgehoben werden. Maßgabe dabei bleibt, einzelne Beschränkungen mit Bedacht aufzuheben, sodass es nicht nochmals zu einem deutlichen Anstieg der Infektionen kommt. Mit Ablauf der aktuellen Allgemeinverfügung verabschiedete die saarländische Landesregierung heute am 02.05.2020 in einer außerordentlichen Sitzung des Ministerrates eine neue Allgemeinverfügung, die ab Montag den 4. Mai gültig ist und mit Ablauf des 17. Mai außer Kraft tritt.
- Verlassen des Hauses grundsätzlich erlaubt
- Mindestabstand nun 1,5m
- Treffen von Personen aus zwei Haushalten erlaubt
- 800qm Regel für Geschäfte entfällt
Das Verlassen des eigenen Wohnraums wird zukünftig grundsätzlich erlaubt. Die Bürgerinnen und Bürger müssen dafür nun keinen triftigen Grund mehr nachweisen. Einzelverbote für bestimmte Handlungen können ausgesprochen werden, sofern dies aus Hygienegesichtspunkten und Pandemiegründen erforderlich ist.
Es ist künftig möglich, sich im öffentlichen und privaten Raum mit Familienmitgliedern, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu treffen. Zusätzlich kann man sich nun mit Personen aus höchstens einem weiteren Haushalt treffen. Weiterhin wird geraten, im Sinne der eigenen Sicherheit soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken.
Des Weiteren wird im Saarland in Angleichung an andere Bundesländer die Abstandsregelung von 2 Meter auf 1,5 Meter verringert. Die Maskenpflicht bleibt dabei bestehen. Besitzer von Ladenlokalen haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Angestellte als auch Kunden Masken tragen.
Ansammlungen und Veranstaltungen sind weiterhin verboten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie unter freiem Himmel, als Standkundgebung und unter Einhaltung von besonderen infektionsschutzrechtlichen Auflagen der zuständigen Behörden sowie dem Mindestabstand stattfinden.
Die Größenbegrenzung von 800 Quadratmetern zur Öffnung von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben entfällt. Stattdessen gilt ab sofort, dass pro 20 Quadratmeter der Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig. Damit dürfen nun alle Geschäfte öffnen, genauso auch Museen, Frisöre, Kosmetikstudios, Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios.
Verboten bleiben der Betrieb von Hotelgewerbe, sexuelle Dienstleistungen, Reisebusreisen sowie der Betrieb von Sauna- und Badeanstalten, Wellnesszentren, Thermen, Kinos, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Messen, Spezialmärkten, Swingerclubs, Vereinsräumen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Freizeitparks, sonstigen Vergnügungsstätten sowie Jugendhäusern und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von sozialpädagogischen Einrichtungen. Eine Ausnahme von Kinos bilden die Autokinos. Hier besteht keine Infektionsgefahr durch räumliche Trennung der Besucher.
Die Regelungen für die Gastronomie bleiben bestehen; Abholung oder Lieferung von Speisen ist weiterhin erlaubt.
Spielplätze im Freien können unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden und unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen geöffnet werden. Die Entscheidung und Umsetzung liegt bei den Kommunen.
Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen bleibt grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann aber unter gewissen Voraussetzungen aufgenommen werden. Dazu gehört unter anderem die Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum, alleine oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen. Für Berufssportler besteht weiterhin eine Ausnahme.
Zoologische Gärten, Tierparks sowie ähnliche Einrichtungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien dürfen geöffnet werden. Gebäude (wie zum Beispiel Reptilienhäuser in Zoos) bleiben weiterhin für Besucher geschlossen. Die gebotenen Hygieneanforderungen müssen eingehalten und die Besucherzahlen begrenzt werden.
Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten zulässig, sofern die Teilnehmerzahl begrenzt wird und die Abstandsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind.
Der Hochschulbetrieb für staatliche sowie private Hochschulen ist unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Auch der Fahrschulunterrichts ist unter Einhaltung der Hygieneanforderungen wieder zulässig. PM Land