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Hetzparolen auf Facebook können teuer werden: Polizei und Staatsanwaltschaft weisen auf Gesetzeslage hin : Völklingen im Wandel
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Hetzparolen auf Facebook können teuer werden: Polizei und Staatsanwaltschaft weisen auf Gesetzeslage hin

#Saarbrücken. Rechte Hetzparolen, fremdenfeindliche Äußerungen und das Zeigen von verfassungsfeindlichen Symbolen wie Hakenkreuz und Hitlergruß in Facebook oder in anderen Internetforen sind genauso strafbar wie im realen Leben. Darauf weisen die Staatsanwaltschaft Saarbrücken und die Abteilung Staatsschutz des Landespolizeipräsidiums hin. Den Täter können diese Taten teuer zu stehen kommen.



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Radikalität im Netz, Symbolfoto. Quelle: www.polizei-beratung.de
Radikalität im Netz, Symbolfoto. Quelle: www.polizei-beratung.de

Erinnert sei an den Fall des Fußballers, der im Stadion den Hitlergruß zeigte und letztlich dafür 1.200 Euro Geldstrafe zahlen musste. Die Strafe sollte ursprünglich viel höher ausfallen, nämlich über 3.000.-Euro, wurde aber wegen beruflicher Konsequenzen reduziert.
Eine Person, die der SageSa-Bewegung zugerechnet wird, musste über 4.000 Euro für eine Volksverhetzung bezahlen. Das Facebook-Konto dieser Person wurde darüber hinaus gesperrt.  

Ein Täter erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichtes in Höhe von 75 Tagessätzen (insgesamt 2.600 Euro) anlässlich der Veröffentlichung der Abbildung eines Hakenkreuzes und eines Schriftzugs mit der Parole „Sieg Heil!“ auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Präsenz der Saarbrücker Zeitung.

Dazu Harald Schnur, Leitender Kriminaldirektor und Leiter der Direktion Kriminalitätsbekämpfung: „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wir dulden auch dort keine Straftaten und werden jeder Anzeige und jedem Hinweis, sobald die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist, nachgehen. Sofern ein Bezug zu einem Bundesland zunächst nicht erkennbar ist, werden die Anzeigen durch das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ) in Köln, in dem auch der Staatsschutz des Saarlandes vertreten ist, koordiniert.“

Polizei und Staatsanwaltschaft weisen darauf hin, dass das Internet keineswegs anonym ist, sondern, dass die Urheber solcher Hetzparolen regelmäßig identifiziert und ermittelt werden.

Zu Ihrer Information die einschlägigen Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch:

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer…. Parolen und Grußformen nationalsozialistischer Organisationen oder solche, die an nationalsozialistische Organisationen angelehnt sind (….die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind…) verbreitet (…auch im Internet).

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.


Quelle: Dies ist eine redaktionell unbearbeitete Mitteilung der saarländischen Polizei.

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