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Erhebliche Bedenken gegen Entwurf zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes Warndt : Völklingen im Wandel
Völklingen

Erhebliche Bedenken gegen Entwurf zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes Warndt

#Völklingen/#Warndt. Die Stadt Völklingen hegt gegen den vorliegenden Entwurf der Rechtsverordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes Warndt in den Gemeinden Großrosseln, Überherrn, Wadgassen und der Stadt Völklingen erhebliche Bedenken. Dies hat Oberbürgermeister Klaus Lorig mitgeteilt. Zu der geplanten Ausweisung waren in den vergangenen Tagen bereits in der Öffentlichkeit von verschiedener Seite Bedenken angemeldet worden.
Wie Oberbürgermeister Klaus Lorig nun erklärte, soll den politischen Gremien in Völklingen daher vorgeschlagen werden, die Zustimmung zum vorliegenden Entwurf zu verweigern. Die Ausweisung des neuen Naturschutzgebietes steht am 17. Februar auf der Tagesordnung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt (SU).



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Stellungnahme zum Entwurf der Rechtsverordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes N 6706-301 Warndt in den Gemeinden Großrosseln, Überherrn, Wadgassen und der Stadt Völklingen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Zum Entwurf der Rechtsverordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes N 6706-301 Warndt in den Gemeinden Großrosseln, Überherrn, Wadgassen und der Stadt Völklingen bestehen seitens der Stadt Völklingen erhebliche Bedenken.

Daher kann zum heutigen Zeitpunkt zur beabsichtigten Ausweisung keine Zustimmung erfolgen.

Zu den Gründen:

Beteiligungsfrist

Die Stadt Völklingen wurde mit Schreiben vom 06.01.2016 am Entwurf der Rechtsverordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes N 6706-301 Warndt beteiligt und erhielt Gelegenheit, sich binnen einen Monats zu der geplanten Schutzgebietsausweisung Stellung zu nehmen.

Der Verordnungsentwurf mit allein 25 Detailkarten, die sich auf die 5.091 ha (!) große Schutzgebietsfläche beziehen, erfordert eine intensive und umfangreiche Überprüfung verschiedener Stellen im Haus, aber auch der politischen Gremien, die sich ihrerseits wiederum mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie lokalen Gruppierungen austauschen müssen.

Angesichts des Umfangs und der Komplexität von Schutzgebiet und Verordnung ist die Frist zur Stellungnahme deutlich zu knapp bemessen. Angebracht wäre hier vielmehr eine dreimonatige Beteiligungszeit.

Auswahl der Träger öffentlicher Belange

Neben der Stadt Völklingen wurden ca. 30 weitere Träger öffentlicher Belange am Entwurf der Rechtsverordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes N 6706-301 Warndt beteiligt.

Es kann allerdings nicht nachvollzogen werden, dass weder der Regionalverband Saarbrücken noch die Untere Naturschutzbehörde beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz eingeschaltet worden sind.

Der Regionalverband Saarbrücken ist nicht nur für die Flächennutzungsplanung zuständig, sondern auch für die Landschaftsplanung. Gem. § 37 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) werden die Landschaftspläne von den Trägern der Flächennutzungsplanung als Beitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen.

Gem. § 6 (3) der Schutzgebietsverordnung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen, soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist. Die Untere Naturschutzbehörde des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ist mithin auch für die Überwachung des Schutzzweckes des geplanten Naturschutzgebietes zuständig.

Es ist daher unverständlich, warum im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Regionalverband Saarbrücken und Untere Naturschutzbehörde nicht einbezogen werden und damit auf wertvollen Sach- und Fachverstand verzichtet wird.

Seitens der Stadt Völklingen wird daher gefordert, diese Stellen im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens unmittelbar zu beteiligen.

Schutzstatus

Weite Teile des Warndtwaldes genießen bereits heute Schutzstatus – durch das Waldgesetz, die Ausweisung von Naturwaldzellen innerhalb des Waldes oder durch mehrere Landschaftsschutzgebiete (vor allem in Ludweiler – Landschaftsschutzgebiete L 5.07.11 „Großer und kleiner Weiherkopf“ und L 5.07.13 „Schweizerberg, Am tiefen Graben“).

Durch die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet wird der Schutzstatus für den Warndt gewissermaßen „verschärft“ – die zulässigen Handlungen und Nutzungen werden also weiter eingeschränkt, die in der Schutzgebietsverordnung aufgeführten unzulässigen Handlungen und Nutzungen dagegen ausgedehnt.

Die Ausweisung eines Natura-2000-Gebietes bedeutet jedoch nicht zwangsläufig die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG i. V. mit § 16 SNG. Warum das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dennoch den Weg der weiteren Einschränkungen für die im Warndt lebenden Menschen gewählt hat, wurde bislang nicht schlüssig dargelegt.

Belange der Naherholung

Der Warndt ist ein beliebtes Naherholungsziel für die Bürgerinnen und Bürger über die Völklinger Stadtteile hinaus. Die hier lebenden Menschen fühlen sich mit „ihrem“ Warndtwald verbunden. Diese Wertschätzung drückt sich auch in einem verträglichen Miteinander von Natur und Mensch aus. Die hier stattfindenden Freizeitnutzungen stehen in der Regel im Einklang mit Flora und Fauna.

Junge Menschen werden hier an die Natur herangeführt – auch unterstützt durch pädagogische Angebote, wie sie beispielsweise Kindergärten und Schulen, aber auch der Verein Maltiz Naturerfahrung und Waldpädagogik oder die hiesigen Förster anbieten. Dies erhöht nicht nur die Akzeptanz, sondern trägt auch zur Sensibilisierung im Umgang mit der Natur statt.

Nicht zuletzt aus Akzeptanzgründen sollte auch das Sammeln von Pilzen oder Beeren weiterhin erlaubt sein. Daher ist § 4 (1) Nr. 8 der Schutzgebietsverordnung entsprechend zu ändern.

Auch das Benutzen von Wegen, die nicht rechtmäßig als solche festgesetzt sind, sondern teilweise Jahrzehnte lang als solche genutzt werden (Gewohnheitsrecht), sollte weiterhin gestattet werden. Daher ist auch § 3 (1) Nr. 7 der Schutzgebietsverordnung entsprechend zu präzisieren.

Belange der Landwirtschaft

Ziel der Natura-2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals sogar notwendig, um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.

Allerdings gibt es nun innerhalb dieses insgesamt 5.091 ha großen Naturschutz­gebietes 6706-301 Warndt einzelne „Inseln“, in denen die zulässigen Handlungen und Nutzungen noch stärker eingeschränkt sind bzw. der in der Schutzgebiets­verordnung definierte Katalog der unzulässigen Handlungen und Nutzungen noch umfangreicher ist.

Insbesondere bei den schützenswerten Pflanzen bzw. in deren Lebensraumtypen führen die in der Schutzgebietsverordnung erlassenen Ge- und Verbote zu Bewirtschaftungseinschränkungen, wie z. B. einer zeitlich befristeten Beweidung oder limitierten Mähzeiten.

Die im Warndt wirtschaftenden Landwirte üben ihre Nutzung eher extensiv aus. So bewirtschaftet beispielsweise die Naturrind Warndt GmbH ca. 50 ha. Die Glanrindherde hält sich über einen Großteil des Jahres im Freien auf. Im Winter kommen die Tiere in den Außenklimastall zum Abkalben und zur Futteraufnahme. Gefüttert wird nur Gras, Heu und Futtergetreide.

Durch ihre extensive Landbewirtschaftung tragen diese Nutzer zur Offenhaltung der Landschaft bei und leisten somit einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz in den Offenlandbereichen wie auch zum für die Region charakteristischen Landschaftsbild.

Die im Entwurf der Schutzgebietsverordnung aufgeführten Einschränkungen der Bewirtschaftung dürfen nicht dazu führen, dass diese Landwirtschaft betreibenden Nutzer in ihrer Existenz gefährdet und in die Aufgabe ihrer Nutzungen getrieben werden.


Quelle: Dies ist eine redaktionell unbearbeitete Mitteilung der Stadt Völklingen.

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