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Freistellungen und Schutz vor Lohnverlust für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erweitert : Völklingen im Wandel
NachrichtenSaarland

Freistellungen und Schutz vor Lohnverlust für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erweitert

Kabinett beschließt die Gleichstellung von Helferinnen und Helfern. Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz um neue Fallkategorie ergänzt.



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#Saarland. Wenn Feuerwehr, Technisches Hilfswerk oder private Hilfsorganisationen wie DRK, MHD, ASB, JUH, oder DLRG ausrücken, ist oft Gefahr in Verzug. Die Gesellschaft baut auf die schnelle und zielgenaue Hilfe, die in der Regel von ehrenamtlichen Kräften geleistet wird. Die Helferinnen und Helfer müssen aber für den Einsatz oft ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen und unter Umständen den Verlust ihres Arbeitsentgelts hinnehmen.

Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz, der Feuerwehren und privaten Hilfsorganisationen sind im Einsatz unter Weiterführung ihres Arbeitsentgelts freigestellt, wenn es sich dabei um allgemeine Gefahrenabwehr, eine Großschadenslage oder Katastrophe handelt, und der Einsatz durch den Aufgabenträger, insbesondere durch eine Katastrophenschutzbehörde angeordnet ist. Die Freistellung gilt auch, wenn die Behörde die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen in Auftrag gibt. So ist es bislang im Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) geregelt.

Für Einsätze, die nicht den im SBKG definierten Schadenslagen der allgemeinen Gefahrenabwehr, Großschadenslage oder Katastrophe zuzuordnen sind, ist im SBKG bislang für Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen keine Freistellung vorgesehen und somit eine Gleichstellung gegenüber den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nicht gegeben. In solchen Fällen nehmen die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen den Verlust von Arbeitsentgelt in Kauf, wenn sie anderen zur Hilfe kommen. Dies gilt z.B. für Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen, wie sie von tausenden Ehrenamtlichen während der Flüchtlingskrise oder der Pandemie erbracht wurden, und die ohne diese Unterstützer nicht zu bewältigen waren. Hier sind die Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen bislang benachteiligt.

Diesen Nachteil hat der Ministerrat durch die Zustimmung zu einem Entwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung des SBKG ausgeglichen. Wie Ministerpräsidentin Anke Rehlinger bereits bei der DRK Jahresversammlung in Dillingen verkündet hatte, sollen durch die Aufnahme der Fallkategorie „außergewöhnlichen Einsatzlage“ in das SBKG, Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen im Falle eines entsprechenden Einsatzes eine Freistellung und damit eine Fortführung ihres Arbeitsentgelts erhalten. Bedingung ist, dass grundsätzlich eine zuständige Fachbehörde (z. B ein Gesundheitsamt oder ein Fachressort) die außergewöhnliche Einsatzlage feststellt und den Einsatz anordnet. Die Kosten trägt grundsätzlich die anordnende Behörde. PM Land

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